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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der GEHO - Fenster und Bauelemente GmbH
- Unsere Rechnungen sind nach 20 Tagen fällig. Wir gewähren 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen.
Bei Lohnarbeiten sind alle Rechnungen sofort netto ohne jeden Abzug zahlbar.
- Wir sind berechtigt, vom Besteller Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen Leistungen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen.
- Nach Fälligkeit berechnen wir 5% Fälligkeitszinsen.
- Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 8% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Bei Rechtsgeschäften mit einem Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Wechselzahlung wird kein Skonto gewährt.
- Kommt ein Besteller in Zahlungsverzug oder wird ein Scheck/Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offene Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort zur Zahlung fällig. Wir sind darüber hinaus berechtigt, in Ausübung der uns zustehenden Zurückbehaltungsrechte sämtliche Lieferungen sofort zu unterbrechen. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit einer Kündigungsandrohung, sind wir berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, sowie alle bis dahin erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und/oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
- Gegenüber unseren Forderungen kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
II. Lieferfristen
- Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Parteien über die Bedingungen des Geschäfts einig sind und eine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt bzw. wir mit der Vertragserfüllung begonnen haben. Falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin schriftlich bestätigt wurde, gilt die angegebene Lieferzeit annähernd. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder bei Bestellungen einschließlich Montage begonnen worden ist.
- Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag e berechtigt, sofern er bei der Nachfristsetzung angekündigt hat, dass er die Abnahme der Leistung nach dem Ablaufen der Frist ablehne.
- Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns bzw. unseren Erfüllungsgehilfen kein grobes Verschulden trifft. Etwaige Schadensersatzansprüche sind, begrenzt auf die Höhe von 0,5%, für jede volle Woche der Verspätung höchstens 6%des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte.
- Höhere Gewalt und Umstände, die wir nicht zu vertreten haben(z.B. Betriebsstörungen, Streik u. a.), die die termingerechte Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben, oder wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigtes Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten und diese Verzögerung dem Besteller unverzüglich mitgeteilt haben. Schadensersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen.
- Im Fall eines Annahmeverzuges des Bestellers können wir die weitere Lieferung verweigern und/oder Ersatz des Schadens verlangen.
- Stellen wir den Versand auf Wunsch des Bestellers zurück, so werden dem Besteller, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5% des Bruttoberechnungsbetrages monatlich berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
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